I. Allgemeines/Geltungsbereich |
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1. |
Die
Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen PLAION GmbH, Embracer Platz 1, 6604 Höfen im weiteren Text dieser
Bedingungen als PLAION bezeichnet, und allen Kunden. |
2. |
Der Kunde erkennt die Geschäftsbedingungen für den entsprechenden Vertrag bzw. für die gesamte Geschäftsverbindung, auch für alle zukünftigen Geschäfte als für verbindlich an, bei denen PLAION als Verkäufer auftritt, ohne dass es eines weiteren Hinweises auf die Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf. Jede abweichende Verein¬barung oder Zusicherung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch PLAION. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen des Kunden mit einem Vertriebs-beauftragten von PLAION. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diesen wird von PLAION ausdrücklich widersprochen, sie werden auch nicht durch Schweigen oder Lieferung von PLAION Vertragsinhalt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertrags¬inhalt, wenn PLAION diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. |
II. Angebote und Lieferung |
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1. |
Angebote von PLAION sind freibleibend und als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten aufzufassen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftrags¬bestätigung oder Ausführung des Auftrages durch PLAION zustande. |
2. |
Der Versand der bestellten Ware erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den
Kunden beim Auslieferungslager von PLAION, beim Versen¬dungskauf mit der Auslieferung der Sache
an den Spediteur, den Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Unternehmen auf den Kunden über. |
3. |
Für die erste Bestellung eines Neukunden gilt, dass der Bestellwert mindestens 100,00 EURO (exkl. MwSt.) betragen muss, um zur Auslieferung zu kommen. |
4. |
Bestellte Waren werden so schnell als möglich ausgeliefert. Liefertermine werden ungefähr angegeben und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbe¬lieferung; ein bestimmter Fixliefertermin wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung für die Lieferung zu einer bestimmten Zeit wird nicht über¬nommen. Teillieferungen sind zulässig. |
5. |
Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z. B. urheberrechtliche Lieferverbote, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzug der Zulieferer, Transport-schwierigkeiten) einschließlich aller Fälle höherer Gewalt berechtigen PLAION ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. |
6. |
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so ist PLAION berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines unter Umständen entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. |
III. Retouren- und Umtauschrecht |
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1. |
Ein Retouren- oder Umtauschrecht mangelfreier Ware besteht nur, und nur nach unten stehenden Regelungen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. |
2. |
Etwaige Rücklieferungen von Waren haben auf Kosten und Gefahr des Kunden zu
erfolgen. Retouren werden von PLAION nur vorbehaltlich der Erfüllung folgender Voraussetzungen
angenommen:
Bei allen Rücksendungspaketen muss eine Kopie der Retourenfreigabe gut sichtbar außen angebracht werden. Der von PLAION vergebene Retourencode muss ersichtlich sein. Sollte die Retoure aus mehreren Pakten bestehen, so sind alle Pakete durch zu nummerieren und jeweils mit einer Kopie der Retourenfreigabe zu versehen. Befinden sich Produkte im Retourenpaket, die nicht auf der Retourenfreigabe genehmigt wurden, wird dies dem Kunden schriftlich mitgeteilt und er wird aufgefordert, die Ware abzuholen. Die Ware wird 30 Tage ab Gutschriftsausstellung zur Abholung bereitgestellt. Nach Ab¬lauf dieser Frist wird die Ware ausnahmslos vernichtet und nicht gutge¬schrieben. |
3. |
Eine Gutschrift erfolgt unter folgenden Bedingungen:
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4. |
Die Ware wird jeweils zum Bezugspreis bzw. zu dem seit Bezug über Nachbelastung oder Warenwertausgleich angepassten Preis gutgeschrieben. Eine Gutschrift ist ausschließlich mit weiteren Warenbezügen verrechenbar. Eine Rechnungskürzung vor Gutschriftserteilung durch den Kunden ist unzu¬lässig. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind nur im Falle vorheriger schrift¬licher Vereinbarung zulässig. |
IV. Preise und Zahlung |
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1. |
Die gelieferten Waren werden gemäß der jeweils am Auslieferungstag gültigen Preisliste von PLAION und den im Einzelfall schriftlich vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausländische Währungseinheiten gelten nur mit dem am Tage des Zahlungseinganges gültigen EURO-Währungskurses der Bank von PLAION als Zahlung. PLAION behält sich eine Nachberechnung von Spesen vor. |
2. |
Abverkaufsware ist von jeglicher Bonifizierung, Rabattierung oder einem etwaigen Retouren- oder Umtauschrecht ausgeschlossen. |
3. |
PLAION beliefert Kunden grundsätzlich per Nachnahme es sei denn, dass im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten gewährt werden. Sofern ein Kredit¬rahmen gewährt wird und keine anders lautende Vereinbarung von PLAION schriftlich bestätigt wird, haben Zahlungen ausschließlich an PLAION zu erfolgen und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungen gelten mit Zahlungseingang bei PLAION als getätigt. Die Vertriebsbeauftragten von PLAION haben keine Inkassovollmacht. |
4. |
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Kunden. PLAION ist zur Entge¬gennahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Schecks oder Wechsel werden - im Falle der ausdrücklichen Annahme durch PLAION - nur zahlungshalber und unter Berechnung der anfallenden Diskont- und Einzugs¬spesen entgegengenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeit¬punkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet und sind sofort fällig. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest wird nicht übernommen. |
5. |
PLAION ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen des Kunden mit allen Forderungen aufzurechnen, die der PLAION GmbH, Konzernunternehmen der PLAION-Gruppe, Schwestergesellschaften, Tochter¬gesellschaften, oder anderen Unternehmen zustehen, an denen PLAION un¬mittelbar oder mittelbar beteiligt ist. PLAION ist berechtigt, mit eigenen Forderun¬gen gegen Gegenforderungen aufzurechnen, die dem Kunden gegen eines der vorgenannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zustehen. |
6. |
Sobald der Kunde in Zahlungsverzug kommt oder gegen die aus dem
Eigen¬tumsvorbehalt hervorgehenden Verpflichtungen verstößt, seine Zahlungen einstellt oder über
sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröff¬net wird, werden alle Forderungen von
PLAION gegen den Kunden sofort fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist es untersagt, Ware, die unter dem
Eigentumsvorbehalt von PLAION steht, zu verkaufen. |
7. |
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder hat sich die Vermögenslage des Kunden ungünstig gestaltet, ist PLAION berechtigt, Lieferungen zurückzu¬halten oder nach eigener Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. |
8. |
Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Diese Regelung schließt die Geltendmachung weiterer Schäden nicht aus. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, alle PLAION entstehen¬den Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die diesem durch Verfolgung seiner berechtigten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes, sowie alle dadurch verursachten vor- und außergerichtlichen Betreibungskosten zu erstatten. Für die erste Mahnung berechnet PLAION als Aufwandsentschädigung 2,50 EURO (zzgl. MwSt.) für die zweite 5,00 EURO (zzgl. MwSt). |
V. Eigentumsvorbehalt |
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1. |
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum von PLAION (Vorbehaltsware). |
2. |
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass der Kunde hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechen an PLAION abtritt. PLAION nimmt die Abtretung an. Einer besonderen Abtretungsanzeige bedarf es nicht. Auf Verlangen von PLAION wird der Kunde die Abnehmer der Vorbehaltsware benennen. Soweit die Gesamtforderungen von PLAION durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von PLAION freigegeben. |
3. |
Falls die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen werden, bezieht sich die Abtretung gemäß vorstehender Ziffer 2 auf die Forderung des Kunden gegen den Dritten aus dem Kontokorrent bis zur Höhe der PLAION zustehenden Forderung. Ziffer 2 findet im Übrigen entsprechende Anwendung. |
4. |
Falls die Vorbehaltsware oder die PLAION zur Sicherheit abgetretenen Forder¬ungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt werden, wird der Kunde den Eigentumsvorbehalt oder die Sicherungsabtretung offen legen und PLAION unverzüglich durch Übersendung des Pfändungs- oder Beschlagnahmeproto¬kolls benachrichtigen. Alle Kosten einer Intervention von PLAION trägt der Kunde. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Kunde wegen Verlustes, Diebstahls, Beschädigung oder gleichartiger Vorfälle an der Vorbehaltsware erwirbt, tritt er an PLAION ab. PLAION nimmt diese Abtretung an. |
5. |
Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen PLAION gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände aus dem Weiterverkauf für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver¬gleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teil¬zahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. |
VI. Gewährleistung und Schadenersatz |
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1. |
PLAION leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
2. |
Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Besteht nur eine gering-fügige Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, entfällt das Rücktrittsrecht beim Kunden. |
3. |
Der Kunde muss PLAION offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen innerhalb einer Frist von 8 Tagen seit Über¬gabe der Ware schriftlich anzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Geltendmachung für den Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung reicht zur Fristwahrung aus. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. |
4. |
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt des Vertrages, steht ihm daneben ein Schadens¬ersatzanspruch wegen
des Mangels nicht zu. |
5. |
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde PLAION den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. VI. 3.). |
VII. Urheberrecht und Exportverbot |
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1. |
Der Verleih oder die Vermietung der von PLAION gelieferten Produkte sowie deren
Überspielung auf andere Produkte ist nicht gestattet, soweit die Überspielung nicht nach dem
Urheberrechtgesetz zum persönlichen Gebrauch zulässig ist. |
2. |
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass PLAION Urheberrechtsgebühren nur für die
Verbreitung der von PLAION gelieferten Produkte in Deutschland entrichtet hat und dass im Falle
eines Exportes von Produkten möglicherweise Urheber¬rechte und/oder verwandte Schutzrechte
Dritter sowie/oder Lizenzverein¬barungen oder ähnliche Verträge von PLAION mit Dritten
entgegenstehen. PLAION übernimmt keine Haftung für eine Inanspruchnahme des Kunden durch im
Ausland Berechtigte. |
VIII. Verschiedenes |
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1. |
Erfüllungsort ist Höfen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Innsbruck vereinbart, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Nach Wahl von PLAION kann PLAION den Kunden auch am Geschäftssitz des Kunden verklagen. |
2. |
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sind, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. |
Stand: 09/2022 |